Ohneis Production
Elisabeth Ohneis
Langhaid 2
93354 Siegenburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Ohneis Production, Elisabeth Ohneis (im Folgenden „Videographin“) und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Kunden“).
(2) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich, zumindest in Textform, zugestimmt.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende andere Abreden bedürfen mindestens der Textform und haben als Individualvereinbarung stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Gegenstand des Auftrags, Vertragsschluss
(1) Der Auftrag bezieht sich auf die Erstellung von Lichtbildern und Videoaufnahmen sowie die Gewährung von Nutzungsrechten an diesen Bildern und Aufnahmen für den vertraglich vereinbarten Zweck. Gemäß dieser AGB umfassen die Begriffe "Lichtbilder" und „Aufnahmen“ alle Produkte, die die Videographin in jeder technischen Form oder in jedem Medium erstellt hat oder vorliegen.
(2) Grundlage der Vertragsbeziehung ist das Angebot der Videographin, einschließlich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Es gilt nur das, was im Angebot oder in der Auftragsbestätigung mit Zustimmung der Videographin ergänzt wurde oder was vor der Auftragserteilung besprochen und schriftlich, mindestens in Textform, festgehalten wurde.
(3) Ein Vertrag zwischen der Videographin und dem Kunden kommt erst zustande, wenn die Videographin den Auftrag des Kunden schriftlich, per E-Mail oder mündlich bestätigt.
(4) Angebote der Videographin sind für einen Zeitraum von vier Wochen ab Zugang beim Kunden gültig.
§ 3 Honorar
(1) Das Honorar für die Leistungen der Videographin richtet sich nach den durch das Angebot vereinbarten Leistungen und den Umständen des Einzelfalls. Es wird grundsätzlich vor der Erbringung der Leistungen vereinbart und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
(2) Wenn eine Produktion in Teilen geliefert wird, wird das entsprechende Teilhonorar mit jeder Lieferung fällig.
(3) Die Videographin ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
(4) Separat berechnet und durch den Kunden zu tragen werden anfallende Nebenkosten, wie z. B. Materialien, Fahrtkosten und Spesen, nach entsprechendem Aufwand.
(5) Auf die von der Videographin in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Entgelte ist die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
(6) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(7) Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertiggestellt, ohne dass dies die Videographin zu vertreten hat, steht ihr das volle Honorar zu. Dies gilt auch, wenn der Kunde einseitig die ursprünglich vereinbarte Dauer Auftrags verkürzt, sofern kein Fall höherer Gewalt der Grund für die Verkürzung ist. Ersparte Aufwendungen der Videographin werden in diesem Fall auf die Höhe des vereinbarten Honorars angerechnet. Ein Auftrag gilt als begonnen, sobald die Videographin mit der Ausführung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer. Sollte die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben werden, die nicht von der Videographin zu vertreten sind, wie z.B. nachträglich abweichende Wünsche des Kunden, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodelle oder unnötigen Wartezeiten vor Ort, erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand. Alle bereits entstandenen Nebenkosten, Vorbereitungszeiten oder Ansprüche von Erfüllungsgehilfen der Videographin sind in jedem Fall vollständig zu erstatten.
§ 4 Shootingausfall
(1) Falls der Kunde ein bereits vereinbartes Shooting absagen oder verschieben sollte, ist die Videographin berechtigt, ein Ausfallhonorar gemäß der nachfolgenden Staffelung zu berechnen: ab 14 Tage vor Leistungsbeginn 50%, ab drei Tage vor Leistungsbeginn 100% des vereinbarten Honorars. Das Ausfallhonorar dient dazu, die entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn der Videographin zu kompensieren. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass der Videographin kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse, die die Videographin an der Durchführung des vereinbarten Fototermins hindern, entfällt die Pflicht zur Zahlung des Ausfallhonorars.
(2) Sollte die Videographin aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht in der Lage sein, das vereinbarte Shooting durchzuführen, wird sie den Kunden so bald wie möglich darüber informieren und dem Kunden eine Alternative anbieten, um das Shooting zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.
(3) Im Falle einer Stornierung oder Verschiebung des Shootings aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder anderer unvorhersehbarer Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Videographin liegen, wird der Kunde keine Ansprüche gegen die Videographin geltend machen.
§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Shooting reibungslos ablaufen kann, einschließlich der Bereitstellung von benötigten Materialien, Kleidung oder Requisiten. Hierzu gehört auch der freie Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten, die fotografiert werden sollen. Die Videographin behält sich das Recht vor, das Shooting abzubrechen, falls der Kunde nicht in der Lage ist, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen oder falls der Kunde das Shooting stört oder behindert.
(2) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass an dem Tag des vereinbarten Shootings die gewählte Lokalität auch für die Anfertigung von Bild- und Videoaufnahmen genutzt werden darf. Der Kunde hat sich um eine entsprechende Einwilligung des Eigentümers (Property Release) zu kümmern, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. Sofern der Kunde versäumt eine solche Einwilligung einzuholen und der Eigentümer bzw. ein berechtigter Dritter die Fotoaufnahmen durch die Videographin untersagt, ist der Kunde verpflichtet, das vereinbarte Honorar in voller Höhe zu bezahlen.
(3) Der Kunde bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung der Videographin zu geben. Die Letztentscheidung obliegt der Videographin. Sofern weder der Kunde selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend ist, begründet die künstlerische Gestaltung der Videographin keinen Mangel.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass abzubildende Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung und Veröffentlichung wie auch Verbreitung der Aufnahmen abgegeben haben. Hierzu hat der Kunde entsprechende schriftliche Releases vorzuhalten und der Videographin auf Nachfrage in Kopie auszuhändigen.
(5) Sofern Aufnahmen im Rahmen von Veranstaltungen angefertigt werden sollen, hat der Kunde sicherzustellen, dass die teilnehmenden Personen darüber informiert werden, dass bei der Veranstaltung fotografiert bzw. gefilmt wird. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, eine Einwilligung der Teilnehmer einzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, die Videographin im Vorfeld darüber zu informieren und sicherzustellen, dass diese Personen bei Gruppenbildern etc. nicht zu sehen sind. Sollte der Kunde die Information und Einwilligung der Teilnehmer der Veranstaltung gegenüber der Videographin unterlassen, stellt der Kunde damit die Videographin von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts etc. geltend machen.
(6) Sofern aufzunehmende Bauwerke, Objekte, Inneneinrichtungen etc. urheberrechtlich geschützt sind, hat der Kunde sicherzustellen, dass die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber (Property Release) vorliegt und der Videographin auf Nachfrage in Kopie ausgehändigt wird. Die Einwilligung gilt auch für die Nutzung der Bilder durch die Videographin und/oder Dritte, denen die Videographin Nutzungsrechte einräumt oder auf die sie solche Rechte überträgt.
(7) Erfolgt ein Transport der Videographin durch den Kunden, ist dieser verpflichtet eine angemessene Versicherung (z. B. Insassenversicherung) abzuschließen, sowie für Personen- und Sachschäden, die durch schuldhaftes Verhalten des Kunden hervorgerufen werden, einzustehen.
§ 6 Haftung und Schadensersatz
(1) Die Videographin haftet, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, unbeschränkt. Darüber hinaus haftet die Videographin auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet die Videographin nicht.
(2) Die Haftungsbeschränkungen gem. §6 Absatz 1 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Ist die Haftung der Videographin ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die Videographin haftet nicht bei Nichterfüllungen, Leistungsmangel oder Verzug von Kunden oder Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. Dies gilt selbst dann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch diese gegeben ist. In anderen Fällen tritt die Videographin ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab.
(5) Fotoaufnahmen, insbesondere im Outdoor-Bereich, sind immer mit einem Restrisiko verbunden. Der Kunde ist nur im Rahmen seiner eigenen Unfallversicherung gegen Unfälle und Bergung versichert. Die Videographin übernimmt dafür keine Haftung. Die Videographin haftet nicht für Wertgegenstände, die zum Shooting mitgebracht wurden.
(6) Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde kann festlegen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgen soll.
(7) Die Videographin haftet nicht für die Verfügbarkeit oder korrekte Funktion von Infrastrukturen, Software oder Übertragungswegen des Internets, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
(8) Eine Verhinderung der Videographin durch Krankheit oder höhere Gewalt führt nicht zu Schadensersatzansprüchen auf Seiten des Kunden.
(9) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder die Beschädigung geht auf den Kunden über, sobald das zu liefernde Material an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn die Videographin selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von der Videographin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten versichert.
(10) Wird die Ausrüstung der Videographin durch eine Pflichtverletzung des Kunden, die dieser zu vertreten hat, beschädigt oder zerstört, hat dieser die hieraus entstehenden Instandsetzungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zu tragen.
§7 Urheberrecht
(1) Der Videographin steht das Urheberrecht an den von ihr erstellten Lichtbildern und Aufnahmen nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
(2) Dem Kunden werden Bildnutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten und im Angebot enthaltenen Zweck eingeräumt. Im Zweifel erwirbt der Kunde an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Zweck.
(3) Ohne ausdrückliche Zustimmung der Videographin dürfen keine Nutzungsrechte an Dritte übertragen werden. Insbesondere erwirbt der Kunde kein Eigentum an den erstellten Lichtbildern bzw. Aufnahmen oder dem überreichten Fotomaterial.
(4) Die sich aus dem Angebot ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu vergüten.
(5) Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Honorare darf der Kunde die Lichtbilder und Aufnahmen im vertraglichen Umfang nutzen.
(6) Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben bei der Videographin. Die Videographin ist nicht verpflichtet, die von ihr hergestellten Fotografien und Aufnahmen oder Datenträger, auf denen diese gespeichert sind, nach Übergabe der Lichtbilder und Aufnahmen an den Kunden zu archivieren.
(7) Der Kunde räumt der Videographin an allen im Rahmen des Auftrages gefertigten Videos und sonstigen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht dahingehend ein, dass die Videographin berechtigt ist, diese als Referenzen für eigene Werbezwecke in Werbeträgern aller Art (z.B. Broschüren, Flyer, Werbemappen, etc.) zu vervielfältigen und zu verbreiten, Bilddateien zu speichern und zu archivieren sowie diese im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Siegenburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Parteien in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.